Deshalb kreuzte die mit der Zustellung befasste Person des Betreibungsamtes auf dem – massgebenden (Art. 70 Abs. 1 SchKG) – Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls die Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" an und unterzeichnete diese Erklärung am 24. August 2021 mit dem Stempel des Betreibungsamtes. Am 25. August 2021 ging beim Betreibungsamt das dem Betreibungsschuldner ausgehändigte Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ein. Der Betreibungsschuldner erhob darauf neu handschriftlich die Einrede "Kein neues Vermögen" und hielt handschriftlich Folgendes fest: "Es ist für diese Summe bereits eine Restschuldbefreiung in C.______