So führte das Betreibungsamt aus, der Zahlungsbefehl sei dem Betreibungsschuldner am 24. August 2021 auf dem Amt zugestellt worden, worauf dieser Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhoben habe. Deshalb kreuzte die mit der Zustellung befasste Person des Betreibungsamtes auf dem – massgebenden (Art. 70 Abs. 1 SchKG) – Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls die Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" an und unterzeichnete diese Erklärung am 24. August 2021 mit dem Stempel des Betreibungsamtes.