2.2 Aus der unbestrittenen Darstellung des Betreibungsamtes ergibt sich klar, dass der Betreibungsschuldner mit der Erhebung des Rechtsvorschlags nicht nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhob, sondern auch die gesamte Forderung bestritt. So führte das Betreibungsamt aus, der Zahlungsbefehl sei dem Betreibungsschuldner am 24. August 2021 auf dem Amt zugestellt worden, worauf dieser Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhoben habe.