2.1 Ist unklar, ob mit dem Rechtsvorschlag nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben wird oder ob sich dieser auch gegen die in Betreibung gesetzte Forderung richtet, hat die Auslegung der Erklärung gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen und nicht mehr – wie früher – nach dem Grundsatz "in dubio pro debitore" (BGE 140 III 567 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_351/2016 vom 19. Juli 2016 E. 8 und 5A_713/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3).