Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern, Gebrauch gemacht. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit dem die Aufsichtsbehörde den Fall in Bezug auf Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensfragen voll überprüfen kann (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 4). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich.