Die Begründung des Betreibungsamtes war mithin so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung liegt somit nicht vor.