Damit machte das Betreibungsamt klar, dass es die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt, wonach der Betreibungsschuldner mit seinen handschriftlichen Ausführungen auf dem Zahlungsbefehl die Forderung indirekt anerkannt und bloss die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben habe. Die Begründung des Betreibungsamtes war mithin so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2).