Bevor dem Fortsetzungsbegehren stattgegeben werden könne, müsse der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Damit machte das Betreibungsamt klar, dass es die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt, wonach der Betreibungsschuldner mit seinen handschriftlichen Ausführungen auf dem Zahlungsbefehl die Forderung indirekt anerkannt und bloss die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben habe.