1.2 Das Betreibungsamt wies das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung zurück, gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2022 sei der Rechtsvorschlag betreffend fehlendes neues Vermögen nicht bewilligt worden. Der Betreibungsschuldner habe jedoch zusätzlich Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erhoben. Bevor dem Fortsetzungsbegehren stattgegeben werden könne, müsse der Rechtsvorschlag beseitigt werden.