Die Summe an sich bestreite er nicht. Vielmehr führe er aus, dass er die Summe nicht bezahlen könne, weil er seit dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung kein Vermögen mehr habe äufnen können. Er bestätige damit sogar indirekt den Bestand der Forderung. Dadurch habe der Betreibungsschuldner klargestellt, dass mit dem Rechtsvorschlag nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben werde. Der auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens begrenzte Rechtsvorschlag sei mit dem mittlerweile rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juli 2022 für ungültig erklärt worden.