1.1 Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung des Fortsetzungsbegehrens im Wesentlichen fest, der Betreibungsschuldner habe auf dem Zahlungsbefehl seine Einrede des fehlenden neuen Vermögens wie folgt präzisiert: "Kein neues Vermögen" und "Es ist für diese Summe bereits eine Restschuldbefreiung in C.________ erfolgt. Seitdem sind keine Vermögenszuwächse erfolgt". Der Betreibungsschuldner bestätige somit, dass das Betreibungsverfahren in der Schweiz für die gleiche Summe geführt werde, für welche er in C.________ eine Restschuldbefreiung erhalten habe. Die Summe an sich bestreite er nicht.