1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Betreibungsamt habe das Fortsetzungsbegehren ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Insbesondere sei es mit keinem Wort auf die Begründung im Begleitschreiben vom 16. Januar 2023 eingegangen. Dadurch habe das Betreibungsamt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.