Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat der Einzelrichter am Kantonsgericht auf das in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug eingereichte Gesuch um Feststellung des fehlenden neuen Vermögens nicht ein und stellte fest, dass der Rechtsvorschlag in Bezug auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig war (Verfahren ER 2022 396). 3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. E.________ das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren am 18. Januar 2023 zurück.