2. Das Betreibungsamt überwies den Zahlungsbefehl am 25. August 2021 an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, der ein Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens eröffnete (Verfahren ER 2021 601). Mit Entscheid vom 2. November 2021 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht das Verfahren zufolge Gegenstandlosigkeit ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. November 2021 hob die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit Urteil vom 30. März 2022 den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2021 82).