{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-03-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-4_2023-03-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_4_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48e3fbd35fc4863e4104d9c2896b73bf129b780b8dbd2ba62b71702d5c7b1a03b33044c175364a8130a9c3db0220ecd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48e3fbd35fc4863e4104d9c2896b73bf129b780b8dbd2ba62b71702d5c7b1a03b33044c175364a8130a9c3db0220ecd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_4", "Checksum": "5100057959262d04c32bde6e939580a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.03.2023 BA 2023 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Damit\nmachte das Betreibungsamt klar, dass es die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt,\nwonach der Betreibungsschuldner mit seinen handschriftlichen Ausführungen auf dem Zahlungsbefehl die Forderung indirekt anerkannt und bloss die Einrede des fehlenden neuen\nVermögens erhoben habe. Die Begründung des Betreibungsamtes war mithin so abgefasst,\ndass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben\nund ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund\neiner ungenügenden Begründung liegt somit nicht vor.\n\n1.3 Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit\nerhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch\ndie Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im\nSinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer\nbeförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts\n1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).\nSeite 4/5\n\nDie Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren\nzu äussern, Gebrauch gemacht. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist ein vollkommenes\nRechtsmittel, mit dem die Aufsichtsbehörde den Fall in Bezug auf Sachverhalts-, Rechts- und\nErmessensfragen voll überprüfen kann (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 17 SchKG N 4). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich.\n\n2. Die Beschwerdeführerin wiederholt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihren\nStandpunkt im Fortsetzungsbegehren vom 16. Januar 2023 (vgl. vorne E. 1.1).\n\n2.1 Ist unklar, ob mit dem Rechtsvorschlag nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben wird oder ob sich dieser auch gegen die in Betreibung gesetzte Forderung richtet, hat\ndie Auslegung der Erklärung gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nach\ndem Vertrauensprinzip vorzunehmen und nicht mehr – wie früher – nach dem Grundsatz \"in\ndubio pro debitore\" (BGE 140 III 567 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_351/2016 vom\n19. Juli 2016 E. 8 und 5A_713/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3).\n\n2.2 Aus der unbestrittenen Darstellung des Betreibungsamtes ergibt sich klar, dass der Betreibungsschuldner mit der Erhebung des Rechtsvorschlags nicht nur die Einrede des fehlenden\nneuen Vermögens erhob, sondern auch die gesamte Forderung bestritt. So führte das Betreibungsamt aus, der Zahlungsbefehl sei dem Betreibungsschuldner am 24. August 2021\nauf dem Amt zugestellt worden, worauf dieser Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhoben habe. Deshalb kreuzte die mit der Zustellung befasste Person des Betreibungsamtes auf dem – massgebenden (Art. 70 Abs. 1 SchKG) – Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls die Rubrik \"Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)\" an und unterzeichnete diese\nErklärung am 24. August 2021 mit dem Stempel des Betreibungsamtes. Am 25. August 2021\nging beim Betreibungsamt das dem Betreibungsschuldner ausgehändigte Schuldnerdoppel\ndes Zahlungsbefehls ein. Der Betreibungsschuldner erhob darauf neu handschriftlich die Einrede \"Kein neues Vermögen\" und hielt handschriftlich Folgendes fest: \"Es ist für diese Summe bereits eine Restschuldbefreiung in C.________ erfolgt. Seitdem sind keine Vermögenszuwächse erfolgt.\" Beide Äusserungen unterzeichnete der Betreibungsschuldner separat. Er\nergänzte damit den am 24. August 2021 erhobenen Rechtsvorschlag, mit welchem er die gesamte Forderung bestritt, um die Einrede des fehlenden neuen Vermögens. Dies ergibt sich\ndaraus, dass der Betreibungsschuldner die vom Betreibungsamt angekreuzte Rubrik\n\"Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)\" unverändert liess. Angesichts der beiden unabhängig voneinander abgegebenen Erklärungen des Betreibungsschuldners bestehen entgegen\nder Ansicht der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür, dass dieser mit der nachträglich\nangebrachten Einrede des fehlenden neuen Vermögens die Forderung \"indirekt\" anerkannt\nhat. Das Betreibungsamt hat daher das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Beseitigung des gegen den Bestand der Forderung erhobenen Rechtsvorschlags zu\nRecht zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n"}