{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-03-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-4_2023-03-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_4_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48e3fbd35fc4863e4104d9c2896b73bf129b780b8dbd2ba62b71702d5c7b1a03b33044c175364a8130a9c3db0220ecd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48e3fbd35fc4863e4104d9c2896b73bf129b780b8dbd2ba62b71702d5c7b1a03b33044c175364a8130a9c3db0220ecd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_4", "Checksum": "5100057959262d04c32bde6e939580a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.03.2023 BA 2023 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juli 2021 (Posteingang) reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)\nbeim Betreibungsamt Zug gegen D.________ (nachfolgend: Betreibungsschuldner) ein Betreibungsbegehren über CHF 1'638'730.00 nebst Zins ein. Nach Ablauf der Betreibungsferien\nund mehreren Zustellversuchen nahm der Betreibungsschuldner den Zahlungsbefehl Nr.\nE.________ am 24. August 2021 im Amtslokal des Betreibungsamtes entgegen. Gemäss\nDarstellung des Betreibungsamtes erhob der Betreibungsschuldner bezüglich der gesamten\nForderung umgehend Rechtsvorschlag, was die zuständige Person des Betreibungsamtes\nmit Datum vom 24. August 2021 auf dem Zahlungsbefehl festhielt. Am 25. August 2021 ging\nbeim Betreibungsamt das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ein. Darauf hatte der Betreibungsschuldner unterschriftlich die Einrede \"Kein neues Vermögen\" sowie die folgende\nErklärung festgehalten: \"Es ist für diese Summe bereits eine Restschuldbefreiung in\nC.________ erfolgt. Seitdem sind keine Vermögenszuwächse erfolgt.\" Auf dem Gläubigerdoppel hielt das Betreibungsamt fest: \"Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mit dem Vermerk:\n«kein neues Vermögen»\".\n\n2. Das Betreibungsamt überwies den Zahlungsbefehl am 25. August 2021 an den Einzelrichter\nam Kantonsgericht Zug, der ein Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens eröffnete (Verfahren ER 2021 601). Mit Entscheid vom 2. November 2021 schrieb der Einzelrichter\nam Kantonsgericht das Verfahren zufolge Gegenstandlosigkeit ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. November 2021 hob die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit Urteil vom 30. März 2022 den angefochtenen\nEntscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2021 82). Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat der Einzelrichter am Kantonsgericht\nauf das in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug eingereichte Gesuch\num Feststellung des fehlenden neuen Vermögens nicht ein und stellte fest, dass der Rechtsvorschlag in Bezug auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig war (Verfahren ER 2022 396).\n\n3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug\nin der Betreibung Nr. E.________ das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren am 18. Januar 2023 zurück.\n\n4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde bei\nder II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie\nbeantragte im Wesentlichen, die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei aufzuheben\nund es sei die Fortsetzung der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug anzuordnen.\n\n5. In der Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung\nder Beschwerde. Der Betreibungsschuldner, der zu einer freigestellten Vernehmlassung eingeladen worden war, liess sich nicht vernehmen.\nSeite 3/5\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Betreibungsamt habe das Fortsetzungsbegehren\nohne nähere Begründung zurückgewiesen. Insbesondere sei es mit keinem Wort auf die Begründung im Begleitschreiben vom 16. Januar 2023 eingegangen. Dadurch habe das Betreibungsamt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n1.1 Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung des Fortsetzungsbegehrens im Wesentlichen\nfest, der Betreibungsschuldner habe auf dem Zahlungsbefehl seine Einrede des fehlenden\nneuen Vermögens wie folgt präzisiert: \"Kein neues Vermögen\" und \"Es ist für diese Summe\nbereits eine Restschuldbefreiung in C.________ erfolgt. Seitdem sind keine Vermögenszuwächse erfolgt\". Der Betreibungsschuldner bestätige somit, dass das Betreibungsverfahren\nin der Schweiz für die gleiche Summe geführt werde, für welche er in C.________ eine Restschuldbefreiung erhalten habe. Die Summe an sich bestreite er nicht. Vielmehr führe er aus,\ndass er die Summe nicht bezahlen könne, weil er seit dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung kein Vermögen mehr habe äufnen können. Er bestätige damit sogar indirekt den Bestand der Forderung. Dadurch habe der Betreibungsschuldner klargestellt, dass mit dem\nRechtsvorschlag nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben werde. Der auf\ndie Einrede des fehlenden neuen Vermögens begrenzte Rechtsvorschlag sei mit dem mittlerweile rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juli 2022 für ungültig erklärt worden. Die Betreibung könne unter diesen Umständen fortgesetzt werden.\n\n"}