5.4 Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen. Urteilsspruch 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.