5.3 Der Beschwerdeführerin begründet ihr Wiederherstellungsgesuch nicht, sondern verweist auf ihre Ausführungen zur Unzulässigkeit der Konkursandrohung (vgl. act. 1). Damit ist ein unverschuldetes Hindernis nicht dargetan. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. Seite 5/5