Entsprechend ist nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben und die Frist eingehalten hat. Da sie dafür die Beweislast trägt, hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass kein Rechtsvorschlag erhoben wurde und die Konkursandrohung gültig ist. Folglich ist der Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug vom 28. Juni 2023 abzuweisen.