von der Beschwerdeführerin eingereichten Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ist das Feld Rechtsvorschlag angekreuzt und als Datum "26/5/2023" angegeben. Daneben sind ein Firmenstempel der Beschwerdeführerin und eine Unterschrift angebracht. Damit ist indes noch nicht belegt, dass diese Erklärung dem Betreibungsamt zugestellt und die Frist eingehalten wurde. Die Beschwerdeführerin reichte keine anderen Beweismittel ein und nannte auch keine Zeugen. Entsprechend ist nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben und die Frist eingehalten hat.