Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel) worden sein. Der Betriebene trägt die Beweislast dafür, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat (Malacrida/Roesler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 74 SchKG N 2 und 7). Auf dem Seite 4/5