2.3 Der Zahlungsbefehl wurde dem einzelzeichnungsberechtigten Delegierten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 23. Mai 2023 rechtsgültig zugestellt (vgl. act. 1 S. 1, act. 1/2, act. 3/3-4). Die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist lief demnach am Freitag, 2. Juni 2023, ab (Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 31 i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel) worden sein.