Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit einen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht, weder während der dafür vorgesehen Frist noch verspätet (act. 3 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift keine Angaben, wann und wie sie den Rechtsvorschlag welchem Amt zur Kenntnis gebracht haben will (vgl. act. 1). In der Replik erklärte sie, sie habe auf dem Zahlungsbefehl das Wort "Rechtsvorschlag" sowohl umkreist markiert als auch deutlich angekreuzt und mit Datum 26. Mai 2023 unterschriftlich und fristwahrend an das mit dem Amtshilfebegehren befasste Betreibungsamt Lugano zugestellt.