2.1 Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs kann verlangt werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (Art. 88 SchKG). Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG). Wird eine Konkursandrohung erlassen, ohne dass der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, so ist diese Konkursandrohung nichtig (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art.