6. Die Gläubigerin verzichtete auf eine Vernehmlassung. Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. September 2023 unaufgefordert zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 Stellung genommen. Ob sie damit ihr Replikrecht rechtzeitig wahrgenommen hat, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben, da ihre Anträge ohnehin unbegründet sind, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.