aus (act. 3/3-4). Da die Beschwerdeführerin gemäss Darstellung des Betreibungsamtes Zug an ihrem Domizil weder über einen Briefkasten noch eine Klingel verfügte, beauftragte das Betreibungsamt Zug das Betreibungsamt Lugano, den Zahlungsbefehl rechtshilfeweise C.________, dem einzelzeichnungsberechtigten Delegierten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, zuzustellen (act. 3 S. 1 f., act. 3/2). Am 23. Mai 2023 händigte das Betreibungsamt Lugano den Zahlungsbefehl C.________ aus. Mit Bericht vom 24. Mai 2023 retournierte das Betreibungsamt Lugano das Gläubiger-Doppel des Zahlungsbefehls an das Betreibungsamt Zug.