{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-49_2023-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace06b30acb506192eae8bc22d2f85960fd8bfa6b786549ddf96c56c8bb33159cac7f7d89a9d3e4834ac2b715eb52aa12?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace06b30acb506192eae8bc22d2f85960fd8bfa6b786549ddf96c56c8bb33159cac7f7d89a9d3e4834ac2b715eb52aa12&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_49", "Checksum": "70fd18d5d2c674bee4c6d9c56c761a4e"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:44:37", "Checksum": "0925ebdd7e3201f4cc9a6676bc659127", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 49\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Zug\n\n5.3 Der Beschwerdeführerin begründet ihr Wiederherstellungsgesuch nicht, sondern verweist auf\nihre Ausführungen zur Unzulässigkeit der Konkursandrohung (vgl. act. 1). Damit ist ein unverschuldetes Hindernis nicht dargetan. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.\nSeite 5/5\n\n5.4 Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen.\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n1.2 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________\ndes Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.\n\n2.2 Der Beschwerdeführerin wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}