{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-49_2023-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace06b30acb506192eae8bc22d2f85960fd8bfa6b786549ddf96c56c8bb33159cac7f7d89a9d3e4834ac2b715eb52aa12?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace06b30acb506192eae8bc22d2f85960fd8bfa6b786549ddf96c56c8bb33159cac7f7d89a9d3e4834ac2b715eb52aa12&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_49", "Checksum": "70fd18d5d2c674bee4c6d9c56c761a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Beschwerdeführerin habe zu\nkeiner Zeit einen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht, weder\nwährend der dafür vorgesehen Frist noch verspätet (act. 3 S. 2). Die Beschwerdeführerin\nmachte in der Beschwerdeschrift keine Angaben, wann und wie sie den Rechtsvorschlag\nwelchem Amt zur Kenntnis gebracht haben will (vgl. act. 1). In der Replik erklärte sie, sie habe auf dem Zahlungsbefehl das Wort \"Rechtsvorschlag\" sowohl umkreist markiert als auch\ndeutlich angekreuzt und mit Datum 26. Mai 2023 unterschriftlich und fristwahrend an das mit\ndem Amtshilfebegehren befasste Betreibungsamt Lugano zugestellt. Es könne ihr nicht angelastet werden, wenn der erhobene Rechtsvorschlag entweder beim Betreibungsamt Zug\nnicht aufzufinden sei oder das Betreibungsamt Lugano es versäumt habe, das Formular mit\ndem Rechtsvorschlag an das Betreibungsamt Zug zu retournieren, womöglich aufgrund von\nSprachproblemen, nachdem das Amtshilfegesuch samt Zahlungsbefehl auf Deutsch abgefasst sei und bekanntlich im Kanton Tessin einzige Amtssprache Italienisch sei (vgl. act. 4).\n\n2.3 Der Zahlungsbefehl wurde dem einzelzeichnungsberechtigten Delegierten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 23. Mai 2023 rechtsgültig zugestellt\n(vgl. act. 1 S. 1, act. 1/2, act. 3/3-4). Die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist lief demnach am\nFreitag, 2. Juni 2023, ab (Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 31 i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt eingereicht oder zu\ndessen Handen der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel) worden sein. Der Betriebene trägt die Beweislast dafür, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat (Malacrida/Roesler,\nin: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 74 SchKG N 2 und 7). Auf dem\nSeite 4/5\n\nvon der Beschwerdeführerin eingereichten Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ist das\nFeld Rechtsvorschlag angekreuzt und als Datum \"26/5/2023\" angegeben. Daneben sind ein\nFirmenstempel der Beschwerdeführerin und eine Unterschrift angebracht. Damit ist indes\nnoch nicht belegt, dass diese Erklärung dem Betreibungsamt zugestellt und die Frist eingehalten wurde. Die Beschwerdeführerin reichte keine anderen Beweismittel ein und nannte\nauch keine Zeugen. Entsprechend ist nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben und die Frist eingehalten hat. Da sie dafür die Beweislast trägt, hat sie\nauch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass kein\nRechtsvorschlag erhoben wurde und die Konkursandrohung gültig ist. Folglich ist der Antrag\nauf Aufhebung der Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug vom 28. Juni 2023 abzuweisen. Aus dem gleichen Grund ist auch der Antrag auf Anweisung an das Betreibungsamt\nZug, \"den fristgerechten Zugang des Rechtsvorschlags gegen die betreffende Betreibung zu\nbestätigen oder nachträglich anzuerkennen\", abzuweisen.\n\n3. Die Mitteilung des Betreibungsamtes Zug an das Handelsregisteramt Zug betrifft handelsregisterrechtliche Fragen und kann im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG\nnicht geprüft werden. Auf den Antrag, \"die unzutreffende und daher unrechtmässige Mitteilung des Betreibungsamtes Zug an das Handelsregisteramt Zug über angebliche, in Realität\nnicht existente Missstände bezüglich [ihres] Domizils sei gegenüber dem Handelsregisteramt\nZug zu widerrufen und für nichtig zu erklären\", ist daher nicht einzutreten.\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG).\n\n5. Hilfsweise stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur\nErhebung des Rechtsvorschlags.\n\n5.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n5.2 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst\nbei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den\nRegeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht\nbefürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt\nhätte (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 f. m.H.).\n\n"}