{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-49_2023-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace06b30acb506192eae8bc22d2f85960fd8bfa6b786549ddf96c56c8bb33159cac7f7d89a9d3e4834ac2b715eb52aa12?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace06b30acb506192eae8bc22d2f85960fd8bfa6b786549ddf96c56c8bb33159cac7f7d89a9d3e4834ac2b715eb52aa12&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_49", "Checksum": "70fd18d5d2c674bee4c6d9c56c761a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die B.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) betrieb die A.________ AG (nachfolgend:\nBeschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug für Prämienforderungen in Höhe von\nCHF 1'482.40, eine Mahngebühr von CHF 30.00 und eine Inkassogebühr von CHF 100.00\n(act. 3/1). Am 4. Mai 2023 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ aus (act. 3/3-4). Da die Beschwerdeführerin gemäss Darstellung des Betreibungsamtes Zug an ihrem Domizil weder über einen Briefkasten noch eine Klingel verfügte, beauftragte das Betreibungsamt Zug das Betreibungsamt Lugano, den Zahlungsbefehl\nrechtshilfeweise C.________, dem einzelzeichnungsberechtigten Delegierten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, zuzustellen (act. 3 S. 1 f., act. 3/2). Am 23. Mai 2023\nhändigte das Betreibungsamt Lugano den Zahlungsbefehl C.________ aus. Mit Bericht vom\n24. Mai 2023 retournierte das Betreibungsamt Lugano das Gläubiger-Doppel des Zahlungsbefehls an das Betreibungsamt Zug. Die Rubrik \"Rechtsvorschlag\" auf diesem Gläubiger-\nDoppel enthält keinen Eintrag (act. 3 S. 2, act. 3/3-4).\n\n2. Am 28. Juni 2023 ging beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren ein (act. 3/5).\nDie Konkursandrohung wurde der Beschwerdeführerin am 14. August 2023 zugestellt\n(act. 1/1, act. 3/0).\n\n3. Gegen die Konkursandrohung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August\n2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellte folgenden Antrag (act. 1):\n\n1. Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug vom 28. Juni 2023 sei aufzuheben.\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n5. Am 18. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und ergänzte ihre\nBeschwerde um folgende Anträge (act. 4):\n\n2. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, den fristgerechten Zugang des Rechtsvorschlags gegen\ndie betreffende Betreibung zu bestätigen oder nachträglich anzuerkennen.\n\n3. Nur rein ersatz- und hilfsweise werde dazu sinngemäss die Fristwiederherstellung mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n4. Die unzutreffende und daher unrechtmässige Mitteilung des Betreibungsamtes Zug an das Handelsregisteramt Zug über angebliche, in Realität nicht existente Missstände bezüglich unseres\nDomizils sei gegenüber dem Handelsregisteramt Zug zu widerrufen und für nichtig zu erklären.\n\n6. Die Gläubigerin verzichtete auf eine Vernehmlassung.\nSeite 3/5\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. September 2023 unaufgefordert zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 Stellung genommen. Ob sie\ndamit ihr Replikrecht rechtzeitig wahrgenommen hat, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben, da ihre Anträge ohnehin unbegründet sind, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Konkursandrohung sei in der Folge eines\nZahlungsbefehls vom 5. Mai 2023 [recte: 4. Mai 2023] ergangen, der ihr am 23. Mai 2023\nzugestellt worden sei. Gegen den Zahlungsbefehl habe sie form- und fristgerecht am 26. Mai\n2023 Rechtsvorschlag erhoben. Aufgrund des Rechtsvorschlags sei die Konkursandrohung\nunzulässig (vgl. act. 1).\n\n2.1 Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs kann verlangt werden, wenn ein\nrechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (Art. 88 SchKG). Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff.\nSchKG). Wird eine Konkursandrohung erlassen, ohne dass der Rechtsvorschlag beseitigt\nwurde, so ist diese Konkursandrohung nichtig (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 22 SchKG N 12).\n\n"}