3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, weder die Schweizerische Eidgenossenschaft noch der Kanton Zug seien heute noch zur Vornahme irgendwelcher hoheitlicher Handlungen Seite 4/5 (wie im Betreibungswesen) berechtigt. Sie seien nur noch Unternehmen und das ganze Rechtssystem sei nur noch Schein. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im "Rechtsbankrott" (vgl. act. 1 Rz 3).