Wie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig. Der beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt, und ein Missbrauch ist in keiner Weise erkennbar (vgl. vorne E. 1.1). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne E. 1.1).