{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-47_2023-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadef4dbfb849dcb7ba67cbd7e74ccf971951a2f14d93f3899bb727aa569998f3024de2ac8a656a4ff5c9405518d0ccc46?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadef4dbfb849dcb7ba67cbd7e74ccf971951a2f14d93f3899bb727aa569998f3024de2ac8a656a4ff5c9405518d0ccc46&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_47", "Checksum": "fac85df26bd9cca50808c12c2d5934e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BA 2023 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Stadt Zug\nbzw. deren Mitarbeitende eingereicht hat. Eine Strafanzeige beweist den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt nicht. Schliesslich mögen zwar diverse Beschwerden zu dieser Frage vor Bundesgericht hängig sein. Indes hat das Bundesgericht bislang keine Praxisänderung vorgenommen.\n\n2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bis zum Beweis des Gegenteils müsse\ndavon ausgegangen werden, dass die vermeintlich unterzeichnende Amtsleiterin des Betreibungsamtes Zug am Zahlungsbefehl überhaupt nicht mitgewirkt habe. Das sei erstens missbräuchlich und zweitens gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (die auch hier anwendbar seien) nicht zulässig (vgl. act. 1 Rz 2).\n\nWie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom\nBetreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig.\nDer beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt, und ein Missbrauch ist in keiner\nWeise erkennbar (vgl. vorne E. 1.1). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist eine Faksimileunterschrift auf einem\nZahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne E. 1.1).\n\n3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, weder die Schweizerische Eidgenossenschaft\nnoch der Kanton Zug seien heute noch zur Vornahme irgendwelcher hoheitlicher Handlungen\nSeite 4/5\n\n(wie im Betreibungswesen) berechtigt. Sie seien nur noch Unternehmen und das ganze\nRechtssystem sei nur noch Schein. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im\n\"Rechtsbankrott\" (vgl. act. 1 Rz 3).\n\nDie SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betrei-\nbungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug\neiner Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert\nworden ist, angeordnet werden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17\nSchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft (oder die\nKantone und Gemeinden) überhaupt hoheitlich handeln dürfen, steht die SchKG-Beschwerde\nnicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein\nschutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem\nUmfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2).\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubiger\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}