Damit ist ein unverschuldetes Hindernis nicht dargetan. Der Beschwerdeführer wusste nach eigenen Angaben seit Januar 2023, dass das Betreibungsamt Zug ihm einen Zahlungsbefehl zustellen wollte. Gleichwohl entzog er sich beharrlich der Zustellung und korrespondierte erst im Juli 2023 – rund drei Monate nach dem angekündigten Termin seiner Rückkehr aus dem Ausland und rund ________ nach der Publikation des Zahlungsbefehls – mit der Zuger Polizei (vgl. vorne E. 1-6). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.