befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 f. m.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der vorausgehenden Korrespondenz mit der Zuger Polizei nicht davon ausgehen müssen, dass der Zahlungsbefehl publiziert werde. Dies habe ihn ohne eigenes Verschulden bzw. vorwerfbares Verhalten davon abgehalten, innert der zehntägigen Frist seit der Publikation Rechtsvorschlag zu erheben (vgl. act. 1 Rz 22).