6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 7. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde das Gesuch um Aufhebung der öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefehls abweisen sollte, beantragt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags.