5.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer – angeblich – länger als geplant in Brasilien bleiben musste, während dieser Zeit über seinen Vertreter, H.________, mit der Zuger Polizei in Kontakt stand und der Zuger Polizei sowie dem Betreibungsamt Baar seine E-Mail-Adresse bekannt war (vgl. act. 7 Rz 10 f.). Der Beschwerdeführer versäumt es aufzuzeigen, wann er aus Brasilien in die Schweiz zurückkam und warum er sich erst mit E-Mail vom 11., 13., 14. und 19. Juli 2023 an die Zuger Polizei wandte.