Vor diesem Hintergrund hätte er nicht davon ausgehen dürfen, dass das Betreibungsbegehren durch den Gläubiger zurückgezogen und die Angelegenheit abgeschlossen ist. Vielmehr hätte er sich, wenn er die Angelegenheit tatsächlich hätte bereinigen wollen, unmittelbar nach dem Termin seiner auf Ende März 2023 angekündigten Rückkehr aus dem Ausland aktiv um eine Erledigung bemühen müssen. Unter diesen Umständen ist die öffentliche Bekanntmachung des fraglichen Zahlungsbefehls rechtskonform und nicht zu beanstanden.