Der Beschwerdeführer wandte sich erst mit E-Mail vom 11., 13., 14. und 19. Juli 2023 – mehr als drei Monate nach dem angekündigten Termin seiner Rückkehr aus dem Ausland und rund ________ nach der Publikation des Zahlungsbefehls – an die Zuger Polizei und fragte nach dem Stand des Verfahrens (act. 1/3-1/4). Beim Betreibungsamt Zug erkundigte er sich – soweit ersichtlich – nicht. Vor diesem Hintergrund hätte er nicht davon ausgehen dürfen, dass das Betreibungsbegehren durch den Gläubiger zurückgezogen und die Angelegenheit abgeschlossen ist.