5.1 Angesichts der fehlgeschlagenen Zustellung der Konkursandrohung durch den Weibel und der erfolglosen Abholungsaufforderungen sowie der vergeblichen Zustellversuche der Zuger Polizei in der Betreibungen-Nrn. F.________ und D.________ über einen Zeitraum von mehreren Monaten durfte das Betreibungsamt Zug den Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer beharrlich der Zustellung entzog. Der Beschwerdeführer wandte sich erst mit E-Mail vom 11., 13., 14. und 19. Juli 2023 – mehr als drei Monate nach dem angekündigten Termin seiner Rückkehr aus dem Ausland und rund _____