4. Wie den vom Betreibungsamt Zug eingereichten Akten zu entnehmen ist, hat das Betreibungsamt in einem parallelen Betreibungsverfahren mehrmals vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer Betreibungsurkunden zuzustellen. Am 5. September 2022 stellte das Betreibungsamt in der von der G.________ AG gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. F.________ über CHF 85.50 nebst Zins und weiteren Kosten den Zahlungsbefehl zu (act. 3/11 im Verfahren BA 2023 45). Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme und erklärte, er sei nicht die betriebene Person. Er sei nicht "A.________ ", sondern "A.________ [