Nach seiner Rückkehr habe er auch im Juli 2023 nichts vom Polizeibeamten vernommen und die versuchte Kontaktnahme über seinen Vertreter sei erfolglos geblieben. Mit E-Mail vom 11. Juli 2023 habe er sich bei der Zuger Polizei nach dem Stand erkundigt. Schliesslich sei ihm mitgeteilt worden, dass das Betreibungsamt den Fall wieder zurückgenommen habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht erfüllt gewesen, weshalb die Zustellung durch öffentliche Publikation ungültig sei (vgl. act. 1 Rz 8 ff.).