1.2 Erachtet der Schuldner die Voraussetzungen für eine Publikation als nicht erfüllt, so kann er dagegen innert zehn Tagen ab Kenntnisnahme Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde führen. Vorliegend nahm der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – am 7. August 2023 Kenntnis davon, dass der fragliche Zahlungsbefehl mittels Publikation im SHAB öffentlich gemacht worden ist (vgl. act. 1 Rz 3, 12 und 19). Die am 16. August 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig.