2. Das Betreibungsamt Zug konnte den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer nicht zustellen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt bei der Zuger Polizei ein Gesuch um polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 3/2). Am 17. Mai 2023 erkundigte sich das Amt bei der Zuger Polizei nach dem Stand des Verfahrens (act. 3/4). Die Zuger Polizei erstattete am 1. Juni 2023 Bericht und erklärte, der fragliche Zahlungsbefehl habe dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt werden können (act. 3/5). Am tt.mm. 2023 publizierte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; act. 3/6).