{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-46_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa40f883ae90a98c18694344d86a1db0fa4d2d50d4205e77a9f96167d3edf6908e3ff2dbd962f1d74c941f246e8fe527a1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa40f883ae90a98c18694344d86a1db0fa4d2d50d4205e77a9f96167d3edf6908e3ff2dbd962f1d74c941f246e8fe527a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_46", "Checksum": "32ffcfc989955493420dcdc3e60fd8ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Beschwerdeführer wandte sich erst mit E-Mail\nvom 11., 13., 14. und 19. Juli 2023 – mehr als drei Monate nach dem angekündigten Termin\nseiner Rückkehr aus dem Ausland und rund ________ nach der Publikation des Zahlungsbefehls – an die Zuger Polizei und fragte nach dem Stand des Verfahrens (act. 1/3-1/4). Beim\nBetreibungsamt Zug erkundigte er sich – soweit ersichtlich – nicht. Vor diesem Hintergrund\nhätte er nicht davon ausgehen dürfen, dass das Betreibungsbegehren durch den Gläubiger\nzurückgezogen und die Angelegenheit abgeschlossen ist. Vielmehr hätte er sich, wenn er die\nAngelegenheit tatsächlich hätte bereinigen wollen, unmittelbar nach dem Termin seiner auf\nEnde März 2023 angekündigten Rückkehr aus dem Ausland aktiv um eine Erledigung\nbemühen müssen. Unter diesen Umständen ist die öffentliche Bekanntmachung des fraglichen Zahlungsbefehls rechtskonform und nicht zu beanstanden.\n\n5.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer – angeblich – länger als geplant\nin Brasilien bleiben musste, während dieser Zeit über seinen Vertreter, H.________, mit der\nZuger Polizei in Kontakt stand und der Zuger Polizei sowie dem Betreibungsamt Baar seine\nE-Mail-Adresse bekannt war (vgl. act. 7 Rz 10 f.). Der Beschwerdeführer versäumt es aufzuzeigen, wann er aus Brasilien in die Schweiz zurückkam und warum er sich erst mit E-Mail\nvom 11., 13., 14. und 19. Juli 2023 an die Zuger Polizei wandte. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, der Zuger Polizei den längeren Verbleib in Brasilien zu melden (z.B. per\nE-Mail) und sich unmittelbar nach seiner Rückkehr aktiv um eine Erledigung zu bemühen. In\ndiesem Fall kann auf die beantragte Zeugeneinvernahme von H.________ verzichtet werden.\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\n7. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde das Gesuch um Aufhebung der öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefehls abweisen sollte, beantragt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags.\n\n7.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n7.2 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst\nbei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den\nRegeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht\nSeite 6/7\n\nbefürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt\nhätte (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 f. m.H.).\n\n7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der vorausgehenden Korrespondenz mit\nder Zuger Polizei nicht davon ausgehen müssen, dass der Zahlungsbefehl publiziert werde.\nDies habe ihn ohne eigenes Verschulden bzw. vorwerfbares Verhalten davon abgehalten,\ninnert der zehntägigen Frist seit der Publikation Rechtsvorschlag zu erheben (vgl. act. 1\nRz 22).\n\nDamit ist ein unverschuldetes Hindernis nicht dargetan. Der Beschwerdeführer wusste nach\neigenen Angaben seit Januar 2023, dass das Betreibungsamt Zug ihm einen Zahlungsbefehl\nzustellen wollte. Gleichwohl entzog er sich beharrlich der Zustellung und korrespondierte erst\nim Juli 2023 – rund drei Monate nach dem angekündigten Termin seiner Rückkehr aus dem\nAusland und rund ________ nach der Publikation des Zahlungsbefehls – mit der Zuger Polizei (vgl. vorne E. 1-6). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erweist\nsich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.\n\n7.4 Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6c). Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen.\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n1.2 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung\nNr. D.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.\n\n"}