{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-46_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa40f883ae90a98c18694344d86a1db0fa4d2d50d4205e77a9f96167d3edf6908e3ff2dbd962f1d74c941f246e8fe527a1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa40f883ae90a98c18694344d86a1db0fa4d2d50d4205e77a9f96167d3edf6908e3ff2dbd962f1d74c941f246e8fe527a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_46", "Checksum": "32ffcfc989955493420dcdc3e60fd8ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zudem habe er mit\ndem zuständigen Polizeibeamten, E.________, vereinbart, dass sich der Polizeibeamte nach\nder Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Ausland bei Letzterem melden würde, um\nden Zahlungsbefehl zu übergeben. Nach seiner Rückkehr habe er auch im Juli 2023 nichts\nvom Polizeibeamten vernommen und die versuchte Kontaktnahme über seinen Vertreter sei\nerfolglos geblieben. Mit E-Mail vom 11. Juli 2023 habe er sich bei der Zuger Polizei nach\ndem Stand erkundigt. Schliesslich sei ihm mitgeteilt worden, dass das Betreibungsamt den\nFall wieder zurückgenommen habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Zustellung\ndes Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG\nnicht erfüllt gewesen, weshalb die Zustellung durch öffentliche Publikation ungültig sei (vgl.\nact. 1 Rz 8 ff.).\n\n3. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, in einem älteren Betreibungsverfahren mit der Be-\ntreibungs-Nr. F.________ sei mehrfach versucht worden, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl zuzustellen. Auch hier sei der Zahlungsbefehl am tt.mm. Juni 2023 publiziert\nworden. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer diese Publikation nicht angefochten. Auch\nbei der Konkursandrohung seien verschiedene Bemühungen unternommen worden, diese an\nSeite 4/7\n\nden Beschwerdeführer zuzustellen. Immer wieder habe der Beschwerdeführer eine unterschiedliche Schreibweise seines Namens oder einen anderen Vornamen geltend gemacht.\nDas Betreibungsamt müsse sich auf die öffentlichen amtlichen Register abstützen. Der Beschwerdeführer sei mit \"A.________\" bei der Einwohnerkontrolle Zug angemeldet, weshalb\nweder auf eine angepasste Schreibweise des Namens noch auf eine italienische Form seines Vornamens habe Rücksicht genommen werden können. Eine Zustellung sei weder durch\ndas Betreibungsamt noch durch die Zuger Polizei möglich gewesen, weshalb der Zahlungsbefehl publiziert worden sei (vgl. act. 3).\n\n4. Wie den vom Betreibungsamt Zug eingereichten Akten zu entnehmen ist, hat das Betreibungsamt in einem parallelen Betreibungsverfahren mehrmals vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer Betreibungsurkunden zuzustellen. Am 5. September 2022 stellte das Betreibungsamt in der von der G.________ AG gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. F.________ über CHF 85.50 nebst Zins und weiteren Kosten den Zahlungsbefehl zu (act. 3/11 im Verfahren BA 2023 45). Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme und erklärte, er sei nicht die betriebene Person. Er sei nicht \"A.________ \", sondern\n\"A.________ [Name in Grossbuchstaben mit Komma zwischen Vor- und Nachname]\"\n(act. 3/13 im Verfahren BA 2023 45). Am 7. Oktober 2022 versuchte der Amtsweibel – erfolglos – die Konkursandrohung vom 28. September 2022 dem Beschwerdeführer zuzustellen\n(act. 3/24 im Verfahren BA 2023 45). Daraufhin forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 und erneut mit Schreiben vom 18. Oktober\n2022 auf, die Konkursandrohung im Amtslokal des Betreibungsamtes abzuholen (act. 3/19\nim Verfahren BA 2023 45). Schliesslich ersuchte das Betreibungsamt die Zuger Polizei mit\nGesuch vom 26. Oktober 2022 um Zustellung der Konkursandrohung (act. 3/20 im Verfahren\nBA 2023 45).\n\nAuch in der vorliegenden Betreibung Nr. D.________ konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden. Daraufhin ersuchte das Betreibungsamt am 5. Januar 2023 die Zuger Polizei\num Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 3/2). Aus dem Polizeibericht zuhanden des Betreibungsamtes vom 1. Juni 2023 geht hervor, dass der zuständige Polizeibeamte am 13. Dezember 2022 versuchte, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Am gleichen Tag\nmeldete sich der Beschwerdeführer und erklärte, er werde bis Ende März 2023 in Brasilien\nverweilen. Am 13. April 2023 fragte das Betreibungsamt nach, wie der aktuelle Stand sei. Der\nzuständige Polizeibeamte erklärte, er habe mehrmals versucht, mit dem Beschwerdeführer,\ntelefonisch wie auch am Wohnort, in Kontakt zu treten. Alle Versuche seien erfolglos geblieben. Bis zum 24. Mai 2023 versuchte die Zuger Polizei weiter, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen und bei ihm am Wohnort vorstellig zu werden (act. 3/4-5; act. 3/20-21 im\nVerfahren BA 2023 45). Am tt.mm. 2023 erfolgte die Publikation der Konkursandrohung in\nder Betreibung Nr. F.________ und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. D.________\n(act. 3/6; act. 3/22 im Verfahren BA 2023 45).\n\n5. Welche Vorkehren sich im konkreten Fall nach der fehlgeschlagenen Zustellung der Betreibungsurkunde als zweckmässig erweisen, hängt von den jeweiligen Umständen und auch\nden bisherigen Erfahrungen mit dem Schuldner ab. Das Betreibungsamt ist in diesem Stadium nicht mehr an einen bestimmten gesetzlichen Zustellungsweg gebunden; es muss aber\ninsbesondere die Zustellung auf polizeilichem Weg versucht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.2).\nSeite 5/7\n\n"}