Der Beschwerdeführer versäumt es aufzuzeigen, wann er aus Brasilien in die Schweiz zurückkam und warum er sich erst mit E-Mail vom 11., 13., 14. und 19. Juli 2023 an die Zuger Polizei wandte. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, der Zuger Polizei den längeren Verbleib in Brasilien zu melden (z.B. per E-Mail) und sich unmittelbar nach seiner Rückkehr aktiv um eine Erledigung zu bemühen. In diesem Fall kann auf die beantragte Zeugeneinvernahme von H.________ verzichtet werden.