3. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, in einem älteren Betreibungsverfahren mit der Be- treibungs-Nr. F.________ sei mehrfach versucht worden, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl zuzustellen. Auch hier sei der Zahlungsbefehl am tt.mm. 2023 publiziert worden. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer diese Publikation nicht angefochten. Auch bei der Konkursandrohung seien verschiedene Bemühungen unternommen worden, diese an den Seite 4/7