2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zu keinem Zeitpunkt einer Zustellung zu entziehen versucht. Bereits im Januar 2023 habe er das Betreibungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass er bis Ende März 2023 auslandabwesend sein werde. Zudem habe er mit dem zuständigen Polizeibeamten, E.________, vereinbart, dass sich der Polizeibeamte nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Ausland bei Letzterem melden würde, um den Zahlungsbefehl zu übergeben. Nach seiner Rückkehr habe er auch im Juli 2023 nichts vom Polizeibeamten vernommen und die versuchte Kontaktnahme über seinen Vertreter sei erfolglos geblieben.