{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-45_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0ff30a9f31a2061712934bda7b4de3353cd95170ead78fc0700c20aad33d8ae91047bf161cdd1415cf89f7c5cdc81ba5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0ff30a9f31a2061712934bda7b4de3353cd95170ead78fc0700c20aad33d8ae91047bf161cdd1415cf89f7c5cdc81ba5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_45", "Checksum": "1a7c8bbbeb98d5fb2570e0ba9b727d21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zudem habe er mit\ndem zuständigen Polizeibeamten, E.________, vereinbart, dass sich der Polizeibeamte nach\nder Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Ausland bei Letzterem melden würde, um\nden Zahlungsbefehl zu übergeben. Nach seiner Rückkehr habe er auch im Juli 2023 nichts\nvom Polizeibeamten vernommen und die versuchte Kontaktnahme über seinen Vertreter sei\nerfolglos geblieben. Mit E-Mail vom 11. Juli 2023 habe er sich bei der Zuger Polizei nach\ndem Stand erkundigt. Schliesslich sei ihm mitgeteilt worden, dass das Betreibungsamt den\nFall wieder zurückgenommen habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Zustellung\ndes Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG\nnicht erfüllt gewesen, weshalb die Zustellung durch öffentliche Publikation ungültig sei (vgl.\nact. 1 Rz 8 ff.).\n\n3. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, in einem älteren Betreibungsverfahren mit der Be-\ntreibungs-Nr. F.________ sei mehrfach versucht worden, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl zuzustellen. Auch hier sei der Zahlungsbefehl am tt.mm. 2023 publiziert worden.\nGleichwohl habe der Beschwerdeführer diese Publikation nicht angefochten. Auch bei der\nKonkursandrohung seien verschiedene Bemühungen unternommen worden, diese an den\nSeite 4/7\n\nBeschwerdeführer zuzustellen. Immer wieder habe der Beschwerdeführer eine unterschiedliche Schreibweise seines Namens oder einen anderen Vornamen geltend gemacht. Das Betreibungsamt müsse sich auf die öffentlichen amtlichen Register abstützen. Der Beschwerdeführer sei mit \"A.________\" bei der Einwohnerkontrolle Zug angemeldet, weshalb weder auf\neine angepasste Schreibweise des Namens noch auf eine italienische Form seines Vornamens habe Rücksicht genommen werden können. Eine Zustellung sei weder durch das Betreibungsamt noch durch die Zuger Polizei möglich gewesen, weshalb der Zahlungsbefehl\npubliziert worden sei (vgl. act. 3).\n\n4. Wie den vom Betreibungsamt Zug eingereichten Akten zu entnehmen ist, hat das Betreibungsamt in einem parallelen Betreibungsverfahren mehrmals vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer Betreibungsurkunden zuzustellen. Am 5. September 2022 stellte das Betreibungsamt in der von der G.________ AG gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. F.________ über CHF 85.50 nebst Zins und weiteren Kosten den Zahlungsbefehl zu (act. 3/11). Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme und erklärte, er sei nicht\ndie betriebene Person. Er sei nicht \"A.________\", sondern \"A.________ [Name in Grossbuchstaben mit Komma zwischen Vor- und Nachname]\" (act. 3/13). Am 7. Oktober 2022 versuchte der Amtsweibel – erfolglos – die Konkursandrohung vom 28. September 2022 dem\nBeschwerdeführer zuzustellen (act. 3/24). Daraufhin forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 und erneut mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 auf, die Konkursandrohung im Amtslokal des Betreibungsamtes abzuholen (act.\n3/19). Schliesslich ersuchte das Betreibungsamt die Zuger Polizei mit Gesuch vom 26. Oktober 2022 um Zustellung der Konkursandrohung (act. 3/20).\n\nAuch in der vorliegenden Betreibung Nr. D.________ konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden. Daraufhin ersuchte das Betreibungsamt am 23. Dezember 2022 die Zuger Polizei um Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 3/2). Aus dem Polizeibericht zuhanden des Betreibungsamtes vom 1. Juni 2023 geht hervor, dass der zuständige Polizeibeamte am\n13. Dezember 2022 versuchte, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Am gleichen\nTag meldete sich der Beschwerdeführer und erklärte, er werde bis Ende März 2023 in Brasilien verweilen. Am 13. April 2023 fragte das Betreibungsamt nach, wie der aktuelle Stand sei.\nDer zuständige Polizeibeamte erklärte, er habe mehrmals versucht, mit dem Beschwerdeführer, telefonisch wie auch am Wohnort, in Kontakt zu treten. Alle Versuche seien erfolglos geblieben. Bis zum 24. Mai 2023 versuchte die Zuger Polizei weiter, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen und bei ihm am Wohnort vorstellig zu werden (act. 3/4-5, act. 3/20-21).\nAm tt.mm. 2023 erfolgte die Publikation der Konkursandrohung in der Betreibung\nNr. F.________ und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. D.________ (act. 3/6,\nact. 3/22).\n\n5. Welche Vorkehren sich im konkreten Fall nach der fehlgeschlagenen Zustellung der Betreibungsurkunde als zweckmässig erweisen, hängt von den jeweiligen Umständen und auch\nden bisherigen Erfahrungen mit dem Schuldner ab. Das Betreibungsamt ist in diesem Stadium nicht mehr an einen bestimmten gesetzlichen Zustellungsweg gebunden; es muss aber\ninsbesondere die Zustellung auf polizeilichem Weg versucht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.2).\nSeite 5/7\n\n"}