{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-45_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0ff30a9f31a2061712934bda7b4de3353cd95170ead78fc0700c20aad33d8ae91047bf161cdd1415cf89f7c5cdc81ba5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0ff30a9f31a2061712934bda7b4de3353cd95170ead78fc0700c20aad33d8ae91047bf161cdd1415cf89f7c5cdc81ba5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_45", "Checksum": "1a7c8bbbeb98d5fb2570e0ba9b727d21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug,\n\nbetreffend\n\nZustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung\nSeite 2/7\n\nSachverhalt\n\n1. Auf Begehren von Dr.med. C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 15. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. D.________ gegen A.________\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 1'089.06\nnebst 5 % Zins seit 31. Januar 2020 aus (act. 3/7).\n\n2. Das Betreibungsamt Zug konnte den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer nicht zustellen.\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2022 stellte das Betreibungsamt bei der Zuger Polizei ein\nGesuch um polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 3/2). Am 15. Mai 2023 erkundigte sich das Amt bei der Zuger Polizei nach dem Stand des Verfahrens (act. 3/4). Die Zuger Polizei erstattete am 1. Juni 2023 Bericht und erklärte, der fragliche Zahlungsbefehl habe\ndem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt werden können (act. 3/5). Am tt.mm. 2023 publizierte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Schweizerischen Handelsamtsblatt\n(SHAB; act. 3/6).\n\n3. Mit Beschwerde vom 16. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nund stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Die öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug vom tt.mm. 2023 sei als ungültig aufzuheben.\n\n2. Eventualantrag: Dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gegen\nden Zahlungsbefehl Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug vom 15. Dezember 2022 wiederherzustellen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten des Betreibungsamtes Zug.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die\naufschiebende Wirkung zu erteilen und die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug vorläufig einzustellen.\n\n4. Mit Verfügung vom 17. August 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n6. In der Replik vom 9. Oktober 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest\n(act. 7).\nSeite 3/7\n\nErwägungen\n\n1. Anlass zur Beschwerde gibt die öffentliche Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls.\n\n1.1 Die Betreibungsurkunden sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Damit soll die effektive Kenntnisnahme gewährleistet werden. Die Zustellung\ndes Zahlungsbefehls erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes\noder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei Betreibungen gegen eine natürliche Person\nwie auch gegen eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder\neine unverteilte Erbschaft ist eine Ersatzzustellung in bestimmten Fällen zulässig (vgl.\nArt. 64, Art. 65 Abs. 2 und 3 SchKG). Nur unter strengen Voraussetzungen kann schliesslich\ndie Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung im SHAB oder auf entsprechende\nWeise (andere Blätter, öffentlicher Ausruf) ersetzt werden (Art. 35 SchKG). Diese Möglichkeit\nbesteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Erforderlich ist, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass eine Zustellung durch das\nBetreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht\nworden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 m.H.).\n\n1.2 Erachtet der Schuldner die Voraussetzungen für eine Publikation als nicht erfüllt, so kann er\ndagegen innert zehn Tagen ab Kenntnisnahme Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde führen. Vorliegend nahm der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben –\nam 7. August 2023 Kenntnis davon, dass der fragliche Zahlungsbefehl mittels Publikation im\nSHAB öffentlich gemacht worden ist (vgl. act. 1 Rz 3, 12 und 19). Die am 16. August 2023\nder Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig.\n\n"}